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   BVerwG, 27.03.1972 - VI B 11.72   

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https://dejure.org/1972,5059
BVerwG, 27.03.1972 - VI B 11.72 (https://dejure.org/1972,5059)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1972 - VI B 11.72 (https://dejure.org/1972,5059)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1972 - VI B 11.72 (https://dejure.org/1972,5059)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens - Grundsätzliche Rechtsfrage zu dem Bestehen des Anspruchs eines Beamten auf Beurlaubung zum Zwecke der Durchführung eines Hochschulstudiums unter Weiterzahlung der Dienstbezüge

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1972 - VI B 11.72
    Soweit der Kläger die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, kann sie voraussichtlich deshalb keinen Erfolg haben, weil die für die Entscheidung, des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - (BVerwGE 31, 212 = ZBR 1969, 319 - DVBl. 1969, 551 = DÖV 1969, 500) entschieden worden und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig sind.

    Aus dem erwähnten Urteil in BVerwGE 31, 212, mit dem auch das angefochtene Urteil im Einklang steht, ergibt sich zugleich, daß das Berufungsurteil nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten weiteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

    Abgesehen davon, daß es insoweit zumindest zweifelhaft ist, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu BVerwGE 31, 212 [217 f.]) genügt, liegt der behauptete Verfahrensmangel überhaupt nicht vor, weil das Berufungsgericht, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. S. 2 der Urteilsausfertigung) ergibt, davon ausgegangen ist, daß der Kläger nicht für die gesamte Zeit des Studiums Beurlaubung beantragt, sondern sich bereit erklärt hat, während der vorlesungsfreien Zeit - soweit möglich - Dienst zu leisten.

    Im übrigen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch insoweit nicht von dem in BVerwGE 31, 212 entschiedenen.

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